> Messingen (Friedhof)

Kath. Friedhof St. Antonius Messingen, Pfarrer-Baute-Str. 9, 49832 Messingen


Postanschrift:
Pfarrbüro Freren
Goldstr. 17
49832 Messingen

Telefon: 05902 314

Neue Friedhofsgebührenordnung ab dem 01.02.2020


Die Friedhofsordnung ist seit dem 01.10.2016 gültig, die neue Friedhofsgebührenordnung seit dem 01.Februar 2020. Nachfolgender Plan stellt die Lage der Grabreihen dar und soll eine Übersicht über die möglichen Bestattungarten wiedergeben.







Auszug aus der Friedhofsorndung vom 29.06.2016


Grab- und Bestattungsarten Friedhof St. Antonius Messingen
Auszug aus der Friedhofsordnung und Friedhofsgebührenordnung vom 29. Jun 2016, gültig ab 01.10.2016

1. Grabstätten sind vorgesehen als:
Erd- und Urnenwahlgrabstätten
Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und/oder Urnenbeisetzungen, an denen von der Kirchengemeinde grundsätzlich erst im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren verliehen wird (1- oder mehrstellig). In der Wahlgrabstätte werden der jeweilige Nutzungsberechtigte, sein Ehegatte und die von dem Nutzungsberechtigen bestimmten Leichen bzw. Aschen beigesetzt (Familiengrab). Die Ruhezeiten der beigesetzten Leichen bzw. Aschen (25 Jahre, siehe Punkt 2) dürfen die Nutzungszeit der Wahlgrabstätte nicht überschreiten. Soll die Nutzungszeit überschritten werden, kann die Beisetzung nur erfolgen, wenn eine Verlängerung des Nutzungsrechtes mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit der beizusetzenden Leiche bzw. Asche von der Kirchengemeinde gegen Entrichtung der entsprechenden Verlängerungsgebühr gewährt worden ist. Nach Ende der Nutzungszeit kann auch ohne Bestattung auf Antrag eine Verlängerung des Nutzungsrechtes gegen Gebühr erfolgen (Staffelung in 5 Jahres-Zeiträume). Ein Anspruch hierauf besteht aber nicht.
Erd- und Urnenreihengrabstätten
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und/oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden (Einzelgräber). Das Nutzungsrecht wird erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (25 Jahre, siehe Punkt 2) des zu Bestattenden verliehen. Nach Ablauf der Ruhezeit fällt die Grabstätte der Kirchengemeinde zur freien Benutzung wieder zu. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes erfolgt nicht.

Einheitlich gestaltete Erd- und Urnengrabstätten (ohne Gestaltungsmöglichkeit, „Rasengrab“)
Einheitlich gestaltete Grabstätten werden angeboten als Wahlgrabstätten oder Reihengrabstätten (s. oben). Sie werden insgesamt und ausschließlich von der Kirchengemeinde unterhalten und gepflegt und sie erhalten bis auf eine von der Kirchengemeinde vergebenen Grabplatte auf dem jeweils der Name, der Vorname, das Geburts- und das Sterbedatum des Verstorbenen vermerkt sind, keine besondere Gestaltung. Ablage von Blumen, Kerzen o. ä. ist auf dem Grab des Verstorbenen nicht möglich. Das Nutzungsrecht wird erst im Todesfall verliehen. Es gelten die o. g. Regeln für Wahl- oder Reihengräber.
2. Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, die der Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, der Tot-, Fehl- und Ungeborenen 20 Jahre. Die Ruhezeit beginnt mit der Beisetzung.

3. In jeder Erdgrabstelle oder Urnengrabstelle darf grundsätzlich innerhalb der laufenden Ruhezeit nur eine Leiche bzw. Asche beigesetzt werden.

4. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Kirchengemeinde. Durch die Vergabe einer Grabstätte wird ein Nutzungsrecht begründet. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Kirchengemeinde Namens- und Anschriftenänderungen mitzuteilen.

5. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen.

6. Grabbeete sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs anzupassen. Sie dürfen nicht über 20 cm hoch sein. Die Gewächse der Grabbeete dürfen benachbarte Gräber, Wege und Anlagen nicht beeinflussen. Bei einer Sargbestattung darf die Fläche der Grabstätte nur zur Hälfte luftdicht versiegelt werden. Die auf Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten aufgebrachten Gewächse sollen eine Höhe von 30 cm nicht überschreiten und die dort aufgebrachten Grabmale sollen eine Höhe von 45 cm nicht überschreiten. Sie sollen nicht mehr als die Hälfte der Graboberfläche einnehmen.

7. Die Aufstellung, Änderung und Beseitigung von Grabmalen, Grabaufbauten, Einfriedungen und Einfassungen auf den Grabstätten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde. Den Anträgen sind die zur Prüfung notwendigen Unterlagen beizufügen: Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht imMaßstab 1:10 mit Angaben über den Werkstoff, die Bearbeitung, über Anordnung der Schrift oder sonstiger Zeichen sowie die Fundamentierung. Zeichen und Inschriften von Grabmalen, die der Würde des Friedhofs und seinem Charakter als kirchlicher Friedhof abträglich sind, sind unzulässig und können von der Kirchengemeinde entfernt werden.

8. Die vollständige Friedhofsordnung kann einschließlich der dazugehörigen Gebührenordnung zu den üblichen Öffnungszeiten im Pfarrbüro eingesehen werden.

Impressionen vom Messinger Friedhof


Verschiedene Bilder vom Messinger Friedhof sind in folgender Galerie zusammengestellt: Klicken Sie bitte hier!


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