> Messingen (Friedhof)

Kath. Friedhof St. Antonius Messingen, Pfarrer-Baute-Str. 9, 49832 Messingen


Postanschrift:
Pfarrbüro Freren
Goldstr. 17
49832 Messingen

Telefon: 05902 314

Neue Friedhofsgebührenordnung ab dem 01.02.2020


Die Friedhofsordnung ist seit dem 01.10.2016 gültig, die neue Friedhofsgebührenordnung seit dem 01.Februar 2020. Nachfolgender Plan stellt die Lage der Grabreihen dar und soll eine Übersicht über die möglichen Bestattungarten wiedergeben.







Auszug aus der Friedhofsorndung vom 29.06.2016


Grab- und Bestattungsarten Friedhof St. Antonius Messingen
Auszug aus der Friedhofsordnung und Friedhofsgebührenordnung vom 29. Jun 2016, gültig ab 01.10.2016

1. Grabstätten sind vorgesehen als:
Erd- und Urnenwahlgrabstätten
Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und/oder Urnenbeisetzungen, an denen von der Kirchengemeinde grundsätzlich erst im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren verliehen wird (1- oder mehrstellig). In der Wahlgrabstätte werden der jeweilige Nutzungsberechtigte, sein Ehegatte und die von dem Nutzungsberechtigen bestimmten Leichen bzw. Aschen beigesetzt (Familiengrab). Die Ruhezeiten der beigesetzten Leichen bzw. Aschen (25/20 Jahre, siehe Punkt 2) dürfen die Nutzungszeit der Wahlgrabstätte nicht überschreiten. Soll die Nutzungszeit überschritten werden, kann die Beisetzung nur erfolgen, wenn eine Verlängerung des Nutzungsrechtes mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit der beizusetzenden Leiche bzw. Asche von der Kirchengemeinde gegen Entrichtung der entsprechenden Verlängerungsgebühr gewährt worden ist. Nach Ende der Nutzungszeit kann auch ohne Bestattung auf Antrag eine Verlängerung des Nutzungsrechtes gegen Gebühr erfolgen (Staffelung in 5 Jahres-Zeiträume). Ein Anspruch hierauf besteht aber nicht.
Erd- und Urnenreihengrabstätten
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und/oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden (Einzelgräber). Das Nutzungsrecht wird erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (25/20 Jahre, siehe Punkt 2) des zu Bestattenden verliehen. Nach Ablauf der Ruhezeit fällt die Grabstätte der Kirchengemeinde zur freien Benutzung wieder zu. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes erfolgt nicht.

Einheitlich gestaltete Erd- und Urnengrabstätten (ohne Gestaltungsmöglichkeit, „Rasengrab“)
Einheitlich gestaltete Grabstätten werden angeboten als Wahlgrabstätten oder Reihengrabstätten (s. oben). Sie werden insgesamt und ausschließlich von der Kirchengemeinde unterhalten und gepflegt und sie erhalten bis auf eine von der Kirchengemeinde vergebenen Grabplatte auf dem jeweils der Name, der Vorname, das Geburts- und das Sterbedatum des Verstorbenen vermerkt sind, keine besondere Gestaltung. Ablage von Blumen, Kerzen o. ä. ist auf dem Grab des Verstorbenen nicht möglich. Das Nutzungsrecht wird erst im Todesfall verliehen. Es gelten die o. g. Regeln für Wahl- oder Reihengräber.
2. Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, die der Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, der Tot-, Fehl- und Ungeborenen 20 Jahre. Die Ruhezeit beginnt mit der Beisetzung.

3. In jeder Erdgrabstelle oder Urnengrabstelle darf grundsätzlich innerhalb der laufenden Ruhezeit nur eine Leiche bzw. Asche beigesetzt werden.

4. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Kirchengemeinde. Durch die Vergabe einer Grabstätte wird ein Nutzungsrecht begründet. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Kirchengemeinde Namens- und Anschriftenänderungen mitzuteilen.

5. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen.

6. Grabbeete sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs anzupassen. Sie dürfen nicht über 20 cm hoch sein. Die Gewächse der Grabbeete dürfen benachbarte Gräber, Wege und Anlagen nicht beeinflussen. Bei einer Sargbestattung darf die Fläche der Grabstätte nur zur Hälfte luftdicht versiegelt werden. Die auf Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten aufgebrachten Gewächse sollen eine Höhe von 30 cm nicht überschreiten und die dort aufgebrachten Grabmale sollen eine Höhe von 45 cm nicht überschreiten. Sie sollen nicht mehr als die Hälfte der Graboberfläche einnehmen.

7. Die Aufstellung, Änderung und Beseitigung von Grabmalen, Grabaufbauten, Einfriedungen und Einfassungen auf den Grabstätten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde. Den Anträgen sind die zur Prüfung notwendigen Unterlagen beizufügen: Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht imMaßstab 1:10 mit Angaben über den Werkstoff, die Bearbeitung, über Anordnung der Schrift oder sonstiger Zeichen sowie die Fundamentierung. Zeichen und Inschriften von Grabmalen, die der Würde des Friedhofs und seinem Charakter als kirchlicher Friedhof abträglich sind, sind unzulässig und können von der Kirchengemeinde entfernt werden.

8. Die vollständige Friedhofsordnung kann einschließlich der dazugehörigen Gebührenordnung zu den üblichen Öffnungszeiten im Pfarrbüro eingesehen werden.

Impressionen vom Messinger Friedhof


Verschiedene Bilder vom Messinger Friedhof sind in folgender Galerie zusammengestellt: Klicken Sie bitte hier!


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Wachsam für das Unerwartete
"Erwarte nichts ..." hat man Bibelfenster-Autorin Vera Jansen vor kurzem gesagt. "Schade. Warum nicht? Wie trostlos!" - schoss es ihr spontan durch den Kopf. "Erwarte nichts, dann wirst du auch nicht enttäuscht", hieß es dann. Warum sie mit dieser Idee nicht viel anfangen kann und sich lieber von ihrer Sehnsucht leiten lässt, davon erzählt die Autorin hier.

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Ein früherer Osnabrücker Pfarrer, der wegen Besitzes kinderpornographischer Dateien von einem staatlichen Gericht für schuldig befunden wurde, ist nun auch kirchenrechtlich verurteilt worden. Das kirchliche Gericht entschied, dass der Priester 10.000 Euro an eine vom Bistum zu benennende Organisation der Jugendhilfe zahlen muss. Zusätzlich hat er eine begonnene Psychotherapie fortzuführen und geistliche Begleitung wahrzunehmen.

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Dieses Jahr ist die Adventszeit besonders kurz: Heiligabend ist schon am 4. Advent. Ein Grund mehr, diese besondere Zeit im Jahr zu genießen - mit vielen tollen Angeboten im Bistum Osnabrück! Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht, die ständig aktualisiert wird.

Ausmisten und umschmeißen - einfach so?
Es wird wieder spät im Büro. Während ich schreibe, rupfe ich ein Stück von meinem provisorischen Abendessen aus der Bäckereitüte ab. Ja ich weiß, ist nicht gesund. Es ist eine Käseblätterteigschnecke. Als ich in der Mitte ankomme, habe ich plötzlich einen "Ach-ja-damals"-Erinnerungsmoment ...

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Die biblischen Texte am Ende des Kirchenjahres sind keine Wohl-Fühl-Texte, stellt Hermann Steinkamp fest. Sie sind sperrig und anstrengend - und das aus gutem Grund! Warum wir uns durch Jesu Worte irritieren und herausfordern lassen sollten, das erzählt Steinkamp hier im Bibelfenster.

Zusammen gegen Antisemitismus
"Wer eine Gesellschaft mit weniger Antisemitismus will, muss in Schule aktiv werden." - so lautet ein wichtiger Satz in der Beschreibung des ökumenischen Gütesiegels "Zusammen gegen Antisemitismus". Das Siegel wurde jetzt erstmals an sechs kirchliche Schulen verliehen. Eine von Ihnen ist die Thomas-Morus-Schule in Osnabrück.

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Bischof Nikolaus ist der Heilige, den fast jeder kennt. Das Bonifatiuswerk unterstützt mit seiner Aktion "Tat.Ort.Nikolaus: Gutes tun - kann jeder" auch vier Initiativen im Bistum Osnabrück, bei denen Christen ganz im Sinne des Heiligen Nikolaus handeln.

Beauftragung von 14 Frauen und Männern zu außerordentlichen Taufspendern
Erstmals werden im Bistum Osnabrück 14 Frauen und Männer dazu beauftragt, in ihren Pfarrgemeinden zu taufen. Ermöglicht wird das durch ein bischöfliches Dekret zur außerordentlichen Taufvollmacht, das vom damals noch amtierenden Bischof Franz-Josef Bode am 14. März dieses Jahres in Kraft gesetzt wurde. Die Beauftragungsfeier findet statt am Freitag, 24. November, um 17.00 Uhr im Dom St. Petrus in Osnabrück. Weihbischof Johannes Wübbe, Diözesanadministrator des Bistums, wird den Gottesdienst leiten.

Perspektiven für eine Zukunft im Nahen Osten
In diesen Tagen denke ich oft an die Heilig-Land-Fahrt im November 2022 zurück, an der ich teilgenommen habe. Unsere Gruppe hat da in sehr intensiven Begegnungen und im Gespräch mit Palästinensern und Juden nach Perspektiven für eine zukunftsfähige Gestaltung im Nahen Osten gefragt.